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Corona-Krise: FFA-Präsidium beschließt Maßnahmenpaket für die deutsche Film- und Kinowirtschaft

 Photo by Donald Tong from Pexels
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Um die Auswirkungen der Corona-Krise für die deutsche Film- und Kinowirtschaft abzumildern, hat das Präsidium der Filmförderungsanstalt am heutigen Donnerstag ein umfangreiches Maßnahmenpaket und die Bildung eines von der FFA, der BKM und den Länderförderern gemeinsam getragenen Hilfsfonds beschlossen.

 

„Die deutsche Film- und Kinowirtschaft steht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie vor einer beispiellosen Bedrohung,“ erklärt FFA-Präsident Bernd Neumann. „Die Folgen für die Kinos, die Produktions- und die Verleihunternehmen – und damit für alle Menschen, die in diesem Land mit und für den Film arbeiten – sind unabsehbar. In dieser Extremsituation muss die Branche zusammenstehen, müssen Bund, Länder und die FFA gemeinsam schnell und möglichst unbürokratisch Lösungen finden und umsetzen. Das Maßnahmenpaket, das wir eben beschlossen haben, setzt auch eine finanzielle Beteiligung der anderen Förderer auf Bundes- und Länderebene voraus. Dass sich diese dazu grundsätzlich bereit erklärt haben, zeigt, dass wir gemeinsam auf einem guten Weg durch die Krise sind.“

 

Zur Abschwächung der akuten Notlage der Filmwirtschaft hat das FFA-Präsidium für die Kinos unter anderem die Stundungen der Darlehensforderungen und offenen Abgabezahlungen ab Stichtag 1. März 2020 beschlossen, Mahnverfahren werden vorläufig nicht weiterverfolgt.

FFA bildet einen Hilfsfond

Für die Produktionen soll unter anderem bei durch die Pandemie abgebrochenen Projekten auf die eigentlich durch das FFG geforderte Rückzahlung von Fördermitteln verzichtet werden, fällige Tilgungen sollen gestundet werden. Auch in den Bereichen Verleih und physischer Videovertrieb soll unter anderem auf die Rückzahlung von Fördermitteln verzichtet werden.

Um das Maßnahmenpaket umzusetzen, bildet die FFA einen Hilfsfonds, an dem sich die anderen Filmförderungen auf Bundes- und Länderebene beteiligen.

 

Für den Bereich der Sperrfristenverkürzung sollten die gesetzlichen Möglichkeiten maximal ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ist über § 55 Abs.1 Nr.2 FFG die Möglichkeit der Verkürzung sichergestellt für Projekte, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist.

 

Das FFA-Soforthilfeprogramm gegen die Auswirkungen der Corona-Krise für die deutsche Film- und Kinowirtschaft findet sich zum Download auf den Seiten der FFA.